Allgemeine Geschäftsbedingungen der Automation Factory GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Automation Factory GmbH
1. ALLGEMEINES
(1) Allen Lieferungen und Leistungen der Automation Factory GmbH (kurz "Automation Factory") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Automation Factory erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Automation Factory solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB der Automation Factory unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn die Automation Factory sie schriftlich anerkannt hat.
(3) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Automation Factory; dies gilt insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen.
Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Automation Factory bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Automation Factory.
(4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch über das Internet unter www.automation-factory.net/AGB abrufbar.
2. VERTRAGSSCHLUSS
(1) Übermittelte Angebote sind freibleibend. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von Automation Factory zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen anerkannt werden; dies gilt auch wenn Automation Factory anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr besteht die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Darüber hinaus ist Automation Factory nicht verpflichtet,
• angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
• die gem. §§ 1 und 3 Informationspflichten VO bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
• den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.
Bestellungen und Empfangsbestätigungen durch Automation Factory auf elektronischem Wege gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(4) Kostenvoranschläge, Projektunterlagen, Systemanalysen, Muster, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen zu Lasten des Kunden.
3. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
(1) Kunde und Automation Factory benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Automation Factory erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Automation Factory soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch der Automation Factory unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.
(4) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren der Automation Factory verwendet.
(5) Der Kunde wird Automation Factory bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche der Automation Factory gegen Vorlieferanten.
(6) Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
(7) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
(8) Entstehen Mehraufwände aufgrund unvollständiger oder fehlerhafte Informationen, Schnittstellen, Programmteile, o.ä. (geliefert durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dienstleister) ist Automation Factory berechtigt den dadurch entstandenen Mehraufwand dem Kunden zusätzlich zu berechnen.
4. LIEFERTERMINE UND FRISTEN
(1) Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung setzt voraus, dass Automation Factory sämtliche zu beschaffenden Informationen und ggf. Genehmigungen sowie Leistungen von Vorlieferanten und Projektpartnern rechtzeitig und vertragsgemäß zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehenen Ereignissen, die von Automation Factory nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.
(2) Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen (vgl. § 7) bzw. die bestellte Leistung abgenommen ist.
(3) Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Kunden danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz von Seiten Automation Factory vorliegt.
(4) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden Automation Factory für dessen Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, ist auch Automation Factory berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Der Kunde wird seitens Automation Factory über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und ggf. gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Nachbestellungen sind diese Preise nicht verbindlich. Die darin aufgeführten Preise sind verbindlich. Die Preise sind Nettopreise frei ab Versandstelle. Alle Versandkosten, Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise - und Übernachtungskosten.
(2) Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde auch ohne Mahnung seitens Automation Factory in Zahlungsverzug. Automation Factory ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Automation Factory behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Wenn die Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden oder Automation Factory nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, ist Automation Factory berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Sind Vorauszahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Automation Factory vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, so ist dieser aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Automation Factory behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von Automation Factory gelieferten Produkte erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Automation Factory, ohne dass Automation Factory hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von Automation Factory stehenden Produkten mit anderen Waren steht Automation Factory das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von Automation Factory.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese Arbeiten nicht durch Automation Factory aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung erbracht werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Automation Factory einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Automation Factory unverzüglich anzuzeigen.
(4) Automation Factory ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Automation Factory hätte dies ausdrücklich erklärt.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Automation Factory bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Automation Factory nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Automation Factory behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Beim Herunterladen und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle bei Automation Factory auf den Kunden über.
8. ABNAHME
Die Abnahme der Produkte und / oder Dienstleistungen erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck von Automation Factory entwickelten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten und / oder Dienstleistungen feststellen. Soweit Automation Factory die Produkte vereinbarungsgemäß installiert hat, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Einsatzort von Automation Factory durchgeführt; gleiches gilt für Dienstleistungen, die Automation Factory an Gegenständen des Kunden ausführt. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt Automation Factory dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Wartungsverträge haben keinen Einfluss auf die Abnahme.
9. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Automation Factory gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowie Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software ist nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software trägt der Kunde.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Abnahme des Werks bzw. nach Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistung gilt nicht, wenn Automation Factory grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Unterschiedliche Gewährleistungsfristen können durch Teillieferungen entstehen.
(3) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich die Gewährleistung von Automation Factory zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Kaufverträgen bzw. auf Nachbesserung oder Neuherstellung bei Werkverträgen nach Wahl von Automation Factory. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Automation Factory über.
(4) Der Kunde gewährt Automation Factory die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist Automation Factory von der Gewährleistung befreit. Die Verpflichtungen von Automation Factory aus einer weiter gehenden, in der Auftragsbestätigung zugesicherten Vollservice-Leistung, bleiben unberührt.
(5) Schlägt im Falle eines Kaufvertrages die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Im Falle eines Werkvertrages stehen dem Kunden die Rechte aus Abs. 4 zu, wenn Automation Factory die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist. Sofern Automation Factory die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(7) Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind Automation Factory innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(8) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Automation Factory die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
(9) Alle Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn ohne Genehmigung von Automation Factory, Änderungen, Eingriffe, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernimmt Automation Factory keine Gewährleistung.
(10) Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungsfrist.
(11) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(12) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Automation Factory lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(13) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Automation Factory nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Unbeschadet der Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der gesetzlich zwingend vorgesehenen Fälle, haftet Automation Factory für in sonstiger Weise verursachte Schäden, auch ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ausschließlich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Automation Factory, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise auftretenden Durchschnittsschaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht etwaige Ansprüche aus Produkthaftung.
(4) Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet die Automation Factory nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Automation Factory tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung der Automation Factory vereinbart ist.
(5) Soweit Automation Factory mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist sie für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Automation Factory macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sofern Automation Factory Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
(6) Der Kunde stellt Automation Factory von allen Nachteilen frei, die sie durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.
11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
(1) Automation Factory ist lediglich verpflichtet den Kunden die Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter in Deutschland zu verschaffen („Schutzrechte“). Soweit ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Automation Factory gelieferte und von dem Kunden vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Automation Factory wie folgt: Automation Factory wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern bzw. ge¬gen solche Leistungen austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Sind die vorgenannten Maßnahmen Automation Factory nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Automation Factory von der Geltendmachung ent¬sprechender Ansprüche durch einen Dritten unverzüglich zu informieren und Automation Factory an der Abwehr der Ansprüche mitwirken zu lassen
(3) Der Kunde darf insbesondere ohne schriftliche Einwilligung von Automation Factory Ansprüche Dritter nicht anerkennen.
12. SOFTWARE UND FREMDSOFTWARE
(1) Automation Factory gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene Software oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch mit den Produkten für die die Software geliefert wird, zu nutzen. Das gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei Automation Factory oder dem Softwarelieferanten.
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation und auch Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von Automation Factory Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur zur Sicherung, als Ersatz oder für nötige Fehleranalysen erstellt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, den im Original enthaltenen Hinweis auf Urheberrechtsschutz, Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, auch auf Sicherungskopien anzubringen.
13. ENTSORGUNG VON WAREN UND VERPACKUNGEN
(1) Verpackungsmaterialien werden von Automation Factory nicht zurückgenommen. Daher ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass Verpackungsmaterialien fachgerecht getrennt und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werden.
(2) Sofern Automation Factory nicht vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, zur Entsorgung vorgesehene Ware zurückzunehmen, gilt Absatz 1 für die Entsorgung derartiger Ware entsprechend.
14. DATENSCHUTZ
(1) Der Kunde verpflichtet sich mit Automation Factory datenschutzrechlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten zu schließen, sollten diese verarbeitet werden.
15. SONSTIGES
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
(2) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch Automation Factory anerkannt wurden.
(3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Automation Factory. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(6) Automation Factory ist grundsätzlich berechtigt den Kunden bzw. die erbrachte Leistung als Referenz zu nennen. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so hat er den Anbieter darüber rechtzeitig zu informieren.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 07/2024 - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Automation Factory GmbH